Mit Einführung des UGB ist die im früheren Recht für die Gesellschafter im Innenverhältnis geltende Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis rebus adhibere solet), welche den Gesellschafter aber gemäß Art 8 Nr 3 EVHGB nie von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreite, gefallen367. Nunmehr gilt auch im Innenverhältnis für die Gesellschafter untereinander in Ansehung von Gesellschaftsangelegenheiten unzweifelhaft ein objektiver Sorgfaltsmaßstab.