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F. Sorgfalt und Haftung der Gesellschafter im Innenverhältnis

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Mit Einführung des UGB ist die im früheren Recht für die Gesellschafter im Innenverhältnis geltende Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis rebus adhibere solet), welche den Gesellschafter aber gemäß Art 8 Nr 3 EVHGB nie von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreite, gefallen367367Zu den rechtspolitischen Erwägungen für die Beseitigung vgl EB 54, die hierfür insbesondere die in der Praxis häufig erfolgte Abbedingung sowie die in Bezug auf das österreichische Zivilrecht bestehende Systemfremdheit besagten subjektiven Sorgfaltsmaßstabs ins Treffen führte; mit treffenden Gegenargumenten in Ansehung dieser Begründung insbesondere Harrer in Harrer/Mader 50 f; Keinert, Unternehmensrecht Rz 158; anders indes U. Torggler, Abschied von Handelsrecht? (2005) 42 f.. Nunmehr gilt auch im Innenverhältnis für die Gesellschafter untereinander in Ansehung von Gesellschaftsangelegenheiten unzweifelhaft ein objektiver Sorgfaltsmaßstab.

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