Der Vorstand hat den Gewinnverteilungsvorschlag zunächst dem Aufsichtsrat vorzulegen und - nachdem der Aufsichtsrat hierüber einen Bericht verfasst hat - den Vorschlag gemeinsam mit dem Bericht des Aufsichtsrats der Hauptversammlung vorzulegen (§ 126 Abs 2 AktG). Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass die gemäß § 125 Abs 6 S 1 AktG gebotene gemeinsame Verhandlung zusammen mit dem Jahresabschluss und der Entlastung der Verwaltung möglich ist.

