vorheriges Dokument
nächstes Dokument

F. Gewinnverteilung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

4100
Der Vorstand hat den Gewinnverteilungsvorschlag zunächst dem Aufsichtsrat vorzulegen und - nachdem der Aufsichtsrat hierüber einen Bericht verfasst hat - den Vorschlag gemeinsam mit dem Bericht des Aufsichtsrats der Hauptversammlung vorzulegen (§ 126 Abs 2 AktG). Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass die gemäß § 125 Abs 6 S 1 AktG gebotene gemeinsame Verhandlung zusammen mit dem Jahresabschluss und der Entlastung der Verwaltung möglich ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!