Anders als zur Geltungszeit des HGB nicht mehr erforderlich ist jedoch, dass die KG ein Gewerbe oder ein (Voll-)Handelsgewerbe betreibt56. Wie die OG ist auch die KG nach nunmehr geltendem Recht nicht einmal mehr auf unternehmerische Zwecke beschränkt57. Vielmehr kann sie „jeden erlaubten Zweck“ einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit aufweisen (§ 105 lS UGB)58. Mangels entsprechender gesetzlicher Einschränkung sollten hierzu auch rein ideelle Ziele, also nicht wirtschaftliche, sondern sogar allein geistige Zwecke in Form einer KG verfolgt werden können59. Auch quantitativ verlangt das UGB für die KG keinerlei Mindestumfang mehr60.

