vorheriges Dokument
nächstes Dokument

F. Gesellschaftszweck

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1123
Anders als zur Geltungszeit des HGB nicht mehr erforderlich ist jedoch, dass die KG ein Gewerbe oder ein (Voll-)Handelsgewerbe betreibt5656Näher hierzu Keinert, Unternehmensrecht Rz 112, 123 (zum Entfall des „Paternoster-Prinzips“), das UGB macht diesbezüglich weder qualitative noch quantitative Einschränkungen (arg Außer-Kraft-Treten des EEG). Insofern wird die GesBR zur ausnahmslosen Auffangrechtsform. Eine nach außen auftretende - dh nicht bloß „Stille“ - Gesellschaft, die nicht im Firmenbuch eingetragen ist, kann somit nicht KG oder OG, sondern bloß GesBR sein.. Wie die OG ist auch die KG nach nunmehr geltendem Recht nicht einmal mehr auf unternehmerische Zwecke beschränkt5757Lediglich bestimmte Vorschriften, insbesondere die Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform, gelangen nur für bestimmte „unternehmerisch tätige Personengesellschaften“ zur Anwendung (arg § 189 Abs 1 Z 1 UGB). Dazu Keinert, Unternehmensrecht Rz 113, 203 ff.. Vielmehr kann sie „jeden erlaubten Zweck“ einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit aufweisen (§ 105 lS UGB)5858 Keinert, Unternehmensrecht Rz 113.. Mangels entsprechender gesetzlicher Einschränkung sollten hierzu auch rein ideelle Ziele, also nicht wirtschaftliche, sondern sogar allein geistige Zwecke in Form einer KG verfolgt werden können5959Gleichsinnig Krejci, Gesellschaftsrecht I 301; Resch, SWK 2004, W 21, Text bei FN 38 und FN 39; Keinert, Unternehmensrecht Rz 113, wonach auch aus dem Recht der GesBR nicht der Gegenschluss gezogen werden könne, erlaube doch auch diese allein die Verfolgung ideeller Zwecke (unter Hinweis auf Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 52).. Auch quantitativ verlangt das UGB für die KG keinerlei Mindestumfang mehr6060 Keinert, Unternehmensrecht Rz 114. Nur umgekehrt ist die Wahlfreiheit zwischen GesBR und OG/KG in quantitativer Hinsicht eingeschränkt (dazu Keinert, Unternehmensrecht Rz 117). Die Rechtsform der GesBR steht nämlich dann nicht zur Verfügung, wenn bei unternehmerischer Tätigkeit - Ausnahmen gelten hier nur für Freiberufler und Land- und Forstwirte, die von der Möglichkeit eines Opting-in nach § 4 UGB keinen Gebrauch gemacht haben (vgl auch § 189 Abs 4 UGB) - Umsatzerlöse von über 400.000 Euro erzielt werden (vgl auch Keinert, Unternehmensrecht Rz 107). Ab dieser Grenze besteht nämlich gemäß § 8 Abs 3 UGB der Zwang zur Rechtsform der OG/KG..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!