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F. Ende der Mitgliedschaft

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Mitgliedschaft endet durch140140Die gesetzliche Aufzählung der Endigungsgründe in § 5 Z 4 GenG ist nach der Rsp des OGH taxativ (HS 9693 = EvBl 1975/276 = RZ 1975, 157); Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 655. Die Festlegung anderer Formen der Beendigung der Mitgliedschaft ist demnach unzulässig. Die gesetzlichen Endigungsgründe können durch „allfällige“ Satzungsbestimmung zwar ergänzt, aufgrund des zwingenden Charakters jedoch nicht abweichend geregelt werden; aA Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 459.:

Tod - dem entspricht die Auflösung (oder Beendigung) einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft - des Genossenschafters; die Mitgliedschaft erlischt auch dann, wenn der Geschäftsanteil vererblich ist141141 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 474.. ordentliche Kündigung durch den Genossenschafter. Sowohl die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung als auch an einer mit beschränkter Haftung kann vom Genossenschafter gekündigt werden. Sie kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Kündigungsfrist erfolgen (§§ 54, 77 GenG). Zu beachten ist, dass bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung die Kündigungsfrist verlängert werden kann, während bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung nur eine Verkürzung zugelassen wird142142Vgl auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 475; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 667 sowie ders in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 304, keine Möglichkeit zum gänzlichen Ausschluss..

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