Die Mitgliedschaft endet durch140: Tod - dem entspricht die Auflösung (oder Beendigung) einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft - des Genossenschafters; die Mitgliedschaft erlischt auch dann, wenn der Geschäftsanteil vererblich ist141. ordentliche Kündigung durch den Genossenschafter. Sowohl die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung als auch an einer mit beschränkter Haftung kann vom Genossenschafter gekündigt werden. Sie kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Kündigungsfrist erfolgen (§§ 54, 77 GenG). Zu beachten ist, dass bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung die Kündigungsfrist verlängert werden kann, während bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung nur eine Verkürzung zugelassen wird142.

