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F. Einstweilige Fortführung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Tod eines Gesellschafters

812
Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so sind die übrigen Gesellschafter bei Gefahr im Verzug zur einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend (§ 136 Abs 1 UGB).

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