Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so sind die übrigen Gesellschafter bei
Gefahr im Verzug zur
einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend (§ 136 Abs 1 UGB).