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F. Durchgriffshaftung

Bachner1. AuflJänner 2007

1. Durchgriffshaftung wegen materieller Unterkapitalisierung

Die Frage nach der Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist, wenn sie in dieser Form gestellt wird, eine genuin gesellschaftsrechtliche Frage, zumal es Rechtsformen gibt, für die eine solche Haftung charakteristisches Merkmal ist, etwa die Offene Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft hinsichtlich der Haftung des Komplementärs, oder die englische unlimited company. Der OGH hat in diesem Sinne zu Recht die Durchgriffshaftung dem Gesellschaftsstatut unterstellt.191191OGH 17.6.1981, 1 Ob 541/81, SZ 54/94 = JBl 1982, 257. Konsequenterweise muss dann auch eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Sanktion für eine materielle Unterkapitalisierung dem Gesellschaftsstatut unterstellt sein, wenn man den Grund für eine solche Haftung in der teleologischen Reduktion der rechtsformspezifischen Haftungsbeschränkung sieht.192192OGH 15.12.1994, 8 Ob 629/92, EvBl 1995/144, 697, 699 f; 12.4.2001, 8 ObA 98/00w, SZ 74/65 = RdW 2001/505, 469, 470; Koppensteiner, GmbHG2 § 61 Rz 34 f; Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 48 Rz 12, 14; eher abl Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 1 Rz 70, 74; andere Tendenz auch in OGH 29.4.2004, 6 Ob 313/03b, GesRZ 2004, 379 (Harrer) = wbl 2004/255, 486 („Haftung setzt schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten des Gesellschafters voraus“); s aber auch die Kritik an dieser E in der Anm von Harrer. Nun kennt aber das englische Recht einen derartigen gesellschaftsrechtlich konzipierten Grundsatz nicht.193193Als jüngste Leitentscheidung gilt Adams v Cape Industries plc [1990] Ch 433 = [1990] 2 WLR 657 = [1991] 1 All ER 929 = [1990] BCC 786 = [1990] BCLC 479, der allgemein eine restriktive Haltung zum Durchgriff attestiert wird: Sealy, Cases and Materials on Company Law7 72; Gower/Davies, Company Law7 184; Hannigan, Company Law 70 f. Auch diese Wertung ist mE Teil jener Gründerphilosophie, der das englische Recht folgt und der vom EuGH über die Niederlassungsfreiheit Anerkennung in allen Mitgliedstaaten verschafft worden ist (A.1. und C.).

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