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G. Disqualifikation von Direktoren nach englischem Recht - die „rote Karte“251251So der Titel des Aufsatzes von Drake, Disqualification of Directors - The ‘Red Card', [1989] JBL 474.

Bachner1. AuflJänner 2007

1. Einleitende Bemerkungen

Der Company Directors Disqualification Act (CDDA) 1986, ein Nebengesetz zum Companies Act 1985, enthält eine Kodifikation des Rechts der Tätigkeitsverbote (disqualifications) für Direktoren von Kapitalgesellschaften, das sich seit den 1920er-Jahren in mehreren Etappen entwickelt hatte und im Zuge der Insolvenzrechtsreform der Jahre 1985/86 nach heftiger rechtspolitischer Debatte entscheidend verschärft wurde.252252Umfassende systematische Darstellung bei Walters/Davis-White, Directors' Disqualification & Bankruptcy Restrictions (2005). Die Disqualifikation als Folge eines gravierenden Fehlverhaltens bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auf dem Weg in die Insolvenz wird - ungeachtet mancher Zweifel an der Effektivität des Systems253253Vgl vor allem die empirische Studie von Hicks, Disqualification of Directors: No Hiding Place for the Unfit? (1998). - von britischer Seite als ein Eckpfeiler des Rechts der Kapitalgesellschaften im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Haftungsbeschränkung gesehen. Sowohl die Schilderungen im Cork-Bericht254254Fn 86, Tz 1739 ff, zur damaligen Rechtslage Tz 1807 ff. über die Missstände zu Beginn der 1980er-Jahre als auch die Zahlen der Statistik, die jährlich über 1.000 Disqualifikationen ausweist,255255DTI, Companies 2004-2005, Tabelle D1 (mit Vergleichswerten auch für die vier vorangegangenen Jahre, s auch unter G.4.; mehr Daten bei Bachner in Lutter, Kapital 560 f). legen davon Zeugnis ab. Britische Juristen reagieren auf den Vorwurf, das Vereinigte Königreich wäre im Gesellschaftsrecht ein „Billigflaggenstaat“, durchaus empfindlich, weil er aus ihrer Sicht der Dinge wegen des Korrektivs der Disqualifikation einfach nicht zutrifft. Das System ist auch nicht billig. Der Jahresbericht 2004/05 des mit der Vollziehung betrauten Insolvency Service (näher zu diesem unter 2.b.) nennt für den Tätigkeitsbereich “Investigation and Enforcement" Gesamtausgaben von £ 29,3 Mio, denen Einnahmen von £ 2,3 Mio gegenüberstehen; die Differenz wird aus dem Budget des Department of Trade and Industry (DTI) abgedeckt.256256Insolvency Service, Annual Report & Accounts 2004-05, 46, 67.

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