1. Allgemeines
Die Frist beginnt nach österreichischer Rechtslage mit dem Tag des Zuganges der dem Gesetz entsprechenden848 Ablehnungserklärung.849 Dies ergibt sich aus § 902 ABGB in Verbindung mit einer Analogie aus § 862a ABGB.850 Nach deutschem Recht wird gemäß § 187 BGB der Tag des Zuganges nicht eingerechnet, weshalb die Frist erst am darauf folgenden Tag beginnt.851 Der Postlauf wird, da es sich um eine materiell-rechtliche Frist handelt, nicht in die Frist eingerechnet.852

