Die „Börsenaufsicht“ ist mehrschichtig zu sehen. Zum ersten bildet es, wie erwähnt, eine der Funktionen des Börseunternehmens, den Börsehandel zu überwachen. Gleichzeitig ist es gem § 45 Abs 1 BörseG eine Funktion der FMA – gleichsam in der Form einer Art Oberaufsicht – die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels zu überwachen.1056 Zum zweiten unterliegt das Börseunternehmen selbst gemäß § 45 BörseG der Aufsicht der FMA.
