§ 227
Anklage
Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, die von ihr eingebrachte Anklage (Anklageschrift bzw Strafantrag) unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um§ 227
Anklage
Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, die von ihr eingebrachte Anklage (Anklageschrift bzw Strafantrag) unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um