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I. Vor der Hauptverhandlung

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 239

1
Zur Beweisführung erforderliche Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden (§ 239 dritter Satz).

Filmteam

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