§ 239
Zur Beweisführung erforderliche Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden (§ 239 dritter Satz).Filmteam
§ 239
Zur Beweisführung erforderliche Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden (§ 239 dritter Satz).Filmteam
