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F. Abschlagszahlungen für Dritte

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Aufgrund des Wortlautes des § 11 Abs 2 VersVG kann nur der Versicherungsnehmer selbst Abschlagszahlungen verlangen.412412Offenbar anderer Ansicht Armbrüster in Prölss/Martin29 § 14 Rz 23 „Abschlagszahlung wird fällig mit dem Verlangen des Anspruchsberechtigten“ – Anspruchsberechtigter bedeutet mehr als Versicherungsnehmer. Aus den Materialien zur Versicherungsordnung 1915 ergibt sich, dass dieser eindeutige Wortlaut so gewollt war.413413Erläuterungen zur Versicherungsordnung 60, jedoch ohne jede Begründung „Hier kommt nun dem Versicherungsnehmer – diesem Gesetzesgrunde gemäß nur ihm, nicht auch einem anderen Anspruchsberechtigten – § 41, Abs. 1, zu Hilfe.“ Es kann dabei jedoch nicht auf einen Willen des Gesetzgebers, Dritte zu benachteiligen, geschlossen werden, da der damaligen Zeit der Gedanke, Dritte durch eine Versicherung zu schützen, noch fern war.414414Vgl Wahle, VersR 1961, 815 f zum ähnlich alten § 154 VersVG.

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