Aufgrund des Wortlautes des § 11 Abs 2 VersVG kann nur der Versicherungsnehmer selbst Abschlagszahlungen verlangen.412 Aus den Materialien zur Versicherungsordnung 1915 ergibt sich, dass dieser eindeutige Wortlaut so gewollt war.413 Es kann dabei jedoch nicht auf einen Willen des Gesetzgebers, Dritte zu benachteiligen, geschlossen werden, da der damaligen Zeit der Gedanke, Dritte durch eine Versicherung zu schützen, noch fern war.414

