Lesen Sie die §§ 243 bis 300 BAO.
Beschwerden sind innerhalb eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Bescheids zu erheben.
Ist eine Beschwerde unzulässig oder verspätet, so ist sie zurückzuweisen.
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Beschwerden sind innerhalb eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Bescheids zu erheben.
Ist eine Beschwerde unzulässig oder verspätet, so ist sie zurückzuweisen.
