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Einleitung (Schmitt)

Schmitt1. AuflAugust 2022

Genau 20 Jahre nachdem das Gewährleistungsrecht an die Verbrauchsgüterkauf-RL11Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl L 1999/171, 12. angepasst wurde,22Mit dem am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz; Bundesgesetz, mit dem das Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und im Konsumentenschutzgesetz sowie das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden, BGBl I 48/2001. wurde es mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz33Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden, BGBl I 175/2021. (kurz: GRUG) erneut reformiert, dessen einzelne Änderungen am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten sind44Vgl § 29 Abs 1 VGG; § 1503 Abs 20 ABGB; § 41a Abs 35 KSchG. Die neuen Bestimmungen sind foglich sämtlich auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden.. Altbekanntes, wie insb das Zwei-Ebenen-System der Rechtsbehelfe, blieb zwar erhalten, aber dennoch resultierte aus dem GRUG ein deutlich komplizierteres System. Viele der neuen Regelungen sind nicht im ABGB, sondern im neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (kurz: VGG) zu finden, darunter auch Normen zu Verträgen über digitale Leistungen. Zudem enthält das GRUG zwar primär Normen zum Gewährleistungsrecht, aber nicht nur: Einige der neuen Regelungen betreffen insb die Vertragserfüllung an sich.

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