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Einleitung

Feik/Winkler1. AuflOktober 2009

Das Entgelt des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Dienste nimmt innerhalb der arbeitsvertraglichen Beziehung eine zentrale Stellung ein. Unselbstständig Erwerbstätige sind zum überwiegenden Maße auf die durch ihre Arbeitskraft erwirtschafteten Einkommensquellen zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen. Aus diesem Grund liegt auf Arbeitnehmerseite auch zumeist das Hauptmotiv für den Abschluss eines Arbeitsvertrags in der Lukrierung von Entgelt. Im krassen Widerspruch zu dieser faktischen Relevanz steht seine rechtliche Bedeutung innerhalb der Arbeitsrechtsordnung. So mag es insb überraschen, dass aus rechtlicher Sicht das Entgelt gerade nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Arbeitsvertrags gehört. Vielmehr kann nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 1152 ABGB) zwischen den Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Nur im Zweifel wird der Vertragsbeziehung Entgeltlichkeit unterstellt.11 Näheres hierzu unter Teil 2; I.2.1. Dennoch ist zu konstatieren, dass gerade Entgeltfragen in großen Teilen den Regelungsinhalt des österr Arbeitsrechts prägen. Dies scheint prima facie wiederum die Annahme zu relativieren, der Gesetzgeber stehe dem Entgelt gleichgültig gegenüber. Bei näherer Betrachtung ist jedoch festzustellen, dass sich das arbeitsrechtliche System in erster Linie auf die bloße Entgeltsicherung in Zusammenhang mit für die Arbeitsbeziehung typischen Problembereichen beschränkt. Solch typische Problembereiche sind das Unterbleiben der Arbeitsleistung im aufrechten Vertragsverhältnis oder die rechtswidrige Beendigung des Arbeitsvertrags. Innerhalb der arbeitsvertraglichen Beziehung ist man nämlich damit konfrontiert, dass sich gerade in Entgeltfragen die Interessen der Vertragsparteien grundsätzlich diametral entgegenstehen. Auch wenn die Entlohnung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ein betriebliches Steuerungsinstrument bietet, mit dem gezielt Anreize geschaffen werden können, stellt sie zugleich auch einen Kostenfaktor dar, den es aus betriebswirtschaftlicher Sicht so weit wie möglich zu minimieren gilt. Für den Arbeitnehmer ist es im Gegensatz dazu Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz. In Anbetracht der Tatsache, dass es im Allgemeinen die Aufgabe des Arbeitsrechts ist, einen künstlichen Interessenausgleich zu schaffen, um die Gefahr einer einseitigen Übervorteilung der schwächeren Vertragspartei hintanzuhalten, mag es zwar auf den ersten Blick wenig überraschend sein, dass es sich auch im Entgeltbereich ausschließlich auf diese Funktion beschränkt. Dennoch erscheint es paradox, dass gerade das Engelt als Vertragsinhalt mit der wohl größten - zumindest wirtschaftlichen - Bedeutung nur punktuell ausgestaltet ist. So wird man auf Gesetzesebene eine arbeitsrechtliche Definition dessen, was unter dem Begriff „Entgelt“ zu verstehen ist, vergeblich suchen.

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