11.8.2.Nr.8
§ 10 AZG
1. Ein ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbartes Überstundenpauschale ist fester Entgeltbestandteil geworden und kann auch bei Verringerung der Überstundenleistung des Arbeitnehmers unter das seinerzeit zugrunde gelegte Ausmaß vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden.