Durch die Einfügung der Wendung
„und nicht anderes vereinbart ist“ mit dem BGBl I 1999/125 wurde ausdrücklich klargestellt, dass in Bezug auf die Mitwirkung im Erwerb vom gesetzlichen Leitbild
abweichende Vereinbarungen zwischen den Ehegatten zulässig sind. Hierfür kommen ausdrückliche Regelungen, etwa im Rahmen eines Ehevertrages, aber auch stillschweigende Regelungen, vor allem durch langjährige Übung bzw einvernehmliche Gestaltung der Lebensverhältnisse, in Betracht. Die Vereinbarung ist nicht formbedürftig und bedarf weder eines Notariatsakts noch der Schriftform.