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E. Rechtsfolgen der Ablehnung (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

1. Allgemeine Rechtsfolgen

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Jegliche erfolgreiche Ablehnung des Schiedsrichters (vor Fällung des Schiedsspruches) beendet sein Amt und macht die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters nach § 591 Abs 1 ZPO erforderlich.

Seite 484

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