Jegliche erfolgreiche Ablehnung des Schiedsrichters (vor Fällung des Schiedsspruches) beendet sein Amt und macht die Bestellung eines
Ersatzschiedsrichters nach § 591 Abs 1 ZPO erforderlich.
<i>Riegler/Petsche</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) E. Rechtsfolgen der Ablehnung, Seite 484 Seite 484