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E. „Instanzenzug“ an die ordentlichen Gerichte

Wutscher7. AuflJuli 2023

Art 94 Abs 2 B-VG „lässt in einzelnen Angelegenheiten Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – und damit von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte – zu“109109RV 1618 BlgNR 24. GP zu Z 43. und ermöglicht damit einen über die sogenannten sukzessiven Kompetenz hinausgehenden Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte. Durch Bundes- oder Landesgesetz kann demnach in einzelnen Angelegenheiten110110Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine flächendeckende Kompetenzverschiebung ausgeschlossen ist (RV 1618 BlgNR 24. GP zu Z 43). anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim VwG ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden.111111Gedacht ist hier etwa an das Leistungsrecht der Sozialversicherung. Mit Anrufung des Gerichtes tritt diesfalls der angefochtene Bescheid nicht ex lege außer Kraft, sondern es findet eine echte Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch das ordentliche Gericht statt. Der Anwendungsbereich soll sich nicht bloß auf Bescheide beschränken, sondern erfasst auch sonstiges Verhalten der Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze.112112Vor Augen hatte der Gesetzgeber etwa die Bestimmung des § 106 Abs 1 StPO idF BGBl I 2007/93, die wegen der Möglichkeit des Einspruchs an die Gerichte gegen ein Verhalten der Kriminalpolizei als verfassungswidrig aufgehoben wurde (VfSlg 19.281/2010; RV 1618 BlgNR 24. GP zu Z 43). Nunmehr ist das Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz, soweit es um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geht, mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpfbar (VwGH 10. 11. 2021, Ra 2021/01/0211). Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel des Art 94 Abs 1 B-VG, wonach solche Rechtsmittelwege von der Verwaltung an die ordentliche Gerichtsbarkeit grundsätzlich unzulässig sind.113113Zur Kritik siehe Muzak, ZfV 2012, 20 f. Zur Relativität dieses Verbotes vgl allerdings auch mwN Wiederin, In allen Instanzen getrennt, Band 2 der Antrittsvorlesungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien (2011). Jedenfalls sind die Rechtsmittelwege von der Verwaltung an die Gerichte und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, die dem Grunde nach schon in der Stammfassung vorgesehen waren, im gewaltenteilenden Prinzip mitgedacht, das schon von daher eine gerichtliche Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen nicht ausschließt.

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