vorheriges Dokument
nächstes Dokument

E. Hemmung

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Bei der Fortlaufhemmung wird der Beginn bzw der Weiterlauf der Frist aufgehalten und nach Ablauf der Frist muss der restliche, noch aufrechte, Teil der Frist ablaufen, damit die Verjährung eintritt. Bei der Ablaufhemmung hingegen wird nicht der Lauf der Verjährung an sich gehemmt, sondern das Zuendegehen der Frist ist bis zum Wegfall des Hindernisses nicht möglich. Anschließend hat der Betroffene noch „angemessene Zeit“, um zu reagieren.796796Dehn in KBB4 § 1494 Rz 1; Mader/Janisch in Schwimann3 Vor §§ 1494 – 1496 Rz 1.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte