vorheriges Dokument
nächstes Dokument

E. Gewinn und Verlust

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

77
Ist das nach Abzug aller Kosten und erlittenen Nachteile verbleibende Gesellschaftsvermögen höher als der Hauptstamm, so hat die Gesellschaft einen Gewinn erzielt (§ 1192 ABGB). Übersteigt daher das reine Gesellschaftsvermögen - also der um die Summe der Passiven verminderte Wert der Aktiven - den Wert des Hauptstammes, dann ist Gewinn vorhanden153153HL; siehe Bettelheim in Klang III1 478; Grillberger in Rummel II/13 § 1192 ABGB Rz 1; Jabornegg/Resch in Schwimann V3 § 1192 ABGB Rz 1; abw Wahle in Klang V2 618.; ist es niedriger, so liegt ein Verlust vor (§ 1197 ABGB). Bei der Ermittlung des reinen Gesellschaftsvermögens zählen als Aktivposten alle der GesBR zur Verfügung stehenden Vermögensrechte; zu den Passiven gehören alle Verbindlichkeiten, die der GesBR zuzurechnen sind (auch Deliktsverbindlichkeiten).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!