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E. Dreiecksverschmelzung (Triangular-Merger)

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Dreiecksverschmelzung

Triangular-Merger

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Beim Triangular-Merger werden die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht mit Anteilsrechten an der übernehmenden Gesellschaft, sondern mit Anteilsrechten an einer Drittgesellschaft (zB Muttergesellschaft) abgefunden.6262Vgl H. Foglar-Deinhardstein, GesRZ 2012, 326 ff sowie Simon in KölnerKomm UmwG § 2 Rz 176 ff (siehe dort jeweils auch zu den Begriffen Forward Triangular Merger [Vorwärts-Verschmelzung] und Reverse Triangular Merger [Rückwärts-Verschmelzung]); vgl auch Kalss, VSU2 § 224 AktG Rz 24, 34; Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht 704.

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