nicht verhältniswahrende Verschmelzung
Verbot der Einlagenrückgewähr
Denkbar und zulässig ist auch, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft untereinander nicht im Verhältnis ihrer Beteiligungsverhältnisse in der übertragenden Gesellschaft mit Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft abgefunden werden; also wenn sich zB ein Gesellschafter mit einem niedrigeren Beteiligungsausmaß (als ihm an sich rechnerisch zustehen würde) in der übernehmenden Gesellschaft zugunsten der Erhöhung der Beteiligungsquote eines anderen Gesellschafters zufrieden gibt – dies erfordert aber jedenfalls die (individuelle) Zustimmung der betroffenen Gesellschafter, weiters können sich zB aus Vinkulierungen oder ähnlichen Übertragungsbeschränkungen in der übertragenden Gesellschaft besondere Zustimmungserfordernisse ergeben.63 Sind die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft als Kapitalgesellschaften organisiert,Seite 40

