vorheriges Dokument
nächstes Dokument

F. Nicht verhältniswahrende Verschmelzung

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

nicht verhältniswahrende Verschmelzung

Verbot der Einlagenrückgewähr

1
Denkbar und zulässig ist auch, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft untereinander nicht im Verhältnis ihrer Beteiligungsverhältnisse in der übertragenden Gesellschaft mit Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft abgefunden werden; also wenn sich zB ein Gesellschafter mit einem niedrigeren Beteiligungsausmaß (als ihm an sich rechnerisch zustehen würde) in der übernehmenden Gesellschaft zugunsten der Erhöhung der Beteiligungsquote eines anderen Gesellschafters zufrieden gibt – dies erfordert aber jedenfalls die (individuelle) Zustimmung der betroffenen Gesellschafter, weiters können sich zB aus Vinkulierungen oder ähnlichen Übertragungsbeschränkungen in der übertragenden Gesellschaft besondere Zustimmungserfordernisse ergeben.6363Vgl zur nicht verhältniswahrenden Verschmelzung ausführlich Rohregger, GeS 2002, 74 ff sowie GeS 2003, 13 ff. Sind die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft als Kapitalgesellschaften organisiert,

Seite 40

ist ein derartiger Vorgang aber jedenfalls auch unter dem Blickwinkel des Verbots der Einlagenrückgewähr zu prüfen, so aus der „Schlechterbehandlung“ bei Anteilsgewähr einem Gesellschafter der schlechter behandelten Gesellschafter-Kapitalgesellschaft6464Erfasst können hier auch „verdeckte“ Kapitalgesellschaften (dh Personengesellschaften ohne natürliche Personen als Vollhafter) sein; hier ist nach der Judikatur (OGH 29. 5. 2008, 2 Ob 225/07p) allerdings das Einlagenrückgewährverbot (nur) im Verhältnis Kommanditist und Gesellschaft zu berücksichtigen; nach Karollus in Leitner, HB vGA2,1 (17) sowie Karollus in Artmann/Rüffler/Torggler, Die GmbH & Co KG, 31 (53 f) gilt das Einlagenrückgewährverbot aber auch zwischen Vollhafter und Gesellschaft; ablehnend Diregger/Eckert, RdW 2013/577, 579 (584). ein Vorteil zufließt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte