§ 8 DepG versteht unter einem unregelmäßigen Verwahrungsvertrag eine Vereinbarung, mit der das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergeht oder dieser ermächtigt wird, es einem Dritten zu übertragen, und die ihn verpflichtet, Wertpapiere derselben Art zurückzugeben. Soll der Verwahrer das Eigentum an den Effekten erwerben, so geschieht das wohl entgegen dem Wortlaut des § 8 DepG nicht bereits mit Abschluss des Vertrages, sondern nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen erst mit Übergabe der Papiere an ihn68. Bei der Ermächtigung des Verwahrers, das Eigentum an einen Dritten zu übertragen, handelt es sich um eine Verfügungsermächtigung, die der Verwahrer im eigenen Namen auszuüben hat. Wenn er von ihr Gebrauch macht, erwirbt der Dritte derivativ und ohne Zwischenerwerb des Verwahrers das Eigentum an den Wertpapieren69. Der Hinterleger hat in diesen Fällen nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung entsprechender Wertpapiere, der sich auch dann gegen den Verwahrer richtet, wenn das Eigentum an den Effekten auf einen Dritten übertragen wurde.