Bei der Summenverwahrung handelt es sich um einen Sonderfall der Streifbandverwahrung, bei der der Verwahrer vom Hinterleger ermächtigt wird, die Wertpapiere durch andere Stücke derselben Art zu ersetzen oder andere Stücke derselben Art statt der anvertrauten zurückzugeben (§ 7 Abs 1 DepG). Diese Form der Verwahrung ist eher von theoretischem als von praktischem Interesse. Sie wirft einige rechtliche Probleme auf, deren Lösung im vorliegenden Rahmen angesprochen, aber nicht im Detail ausgeführt werden kann.