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E. Die schriftliche Urteilsausfertigung

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

1. Das ausgefertigte Urteil

§ 270

Urteilsausfertigung

652
Jedes mündlich verkündete Urteil muss – zwecks aktenmäßiger Dokumentation15981598RS0098552. – vom Vorsitzenden15991599Zum Fall der dauerhaften Verhinderung des Vorsitzenden vgl RS0127944. binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und unterschrieben werden (§ 270 Abs 1). Solange es nicht unterschrieben ist, ist es ein – insoweit rechtlich bedeutungsloser – Entwurf.16001600SSt 5/58.

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