1. Das ausgefertigte Urteil
§ 270
Urteilsausfertigung
Jedes mündlich verkündete Urteil muss – zwecks aktenmäßiger Dokumentation1598 – vom Vorsitzenden1599 binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und unterschrieben werden (§ 270 Abs 1). Solange es nicht unterschrieben ist, ist es ein – insoweit rechtlich bedeutungsloser – Entwurf.1600
