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E. Betriebsvorschriften

Raschauer1. AuflOktober 2015

1. Allgemeines

Für die nicht gemäß § 2 Abs 2 E-GeldG ausgenommenen Institute – iW somit für österreichische E-Geld-I ieS – gilt Folgendes: Die Eigentümerkontrolle (§ 8 E-GeldG) ist iW durch Verweis auf die §§ 20 ff BWG geregelt. Die Kundengelder sind entsprechend dem ZaDiG zu sichern (§ 12 E-GeldG), eine Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung ist daher nicht vorgesehen.922922Werden von einem KI im Rahmen von E-Gelddiensten Zwischenguthaben gehalten, kann in dieser Hinsicht die Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung iSd ESAEG erforderlich sein.

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