Mithilfe einer Drittschuldnerklage kann ein betreibender Gläubiger die gepfändete und an ihn zur Einziehung überwiesene Forderung (Überweisungsbeschluss) des Verpflichteten gegenüber dem Drittschuldner gerichtlich durchsetzen. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner erlangt der Gläubiger die Aktivlegitimation und ist in einem allfälligen Drittschuldnerprozess Partei kraft eigenen Rechts (JBl 1956, 343). Gem § 310 EO ist dem Verpflichteten im Drittschuldnerprozess gerichtlich der Streit zu verkünden.