Der Dienstzettel stellt eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dar. Jedem Dienstzettel muss ein (wenn auch bloß mündlicher) Arbeitsvertrag zugrunde liegen. Als Aufzeichnung des AG bedarf der Dienstzettel keiner Unterschrift. Ob trotz Unterzeichnung durch den AN ein bloßer Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Bezeichnung des Schriftstücks ist nicht allein entscheidend, stellt aber bei ihrer rechtlichen Beurteilung ein wichtiges Indiz dar (OGH 28.11.2001, 9 ObA 86/01i).

