Diensterfindung
Im § 14 des Rahmenkollektivvertrages für Industrieangestellte findet sich bezüglich Diensterfindungen folgende Regelung:„Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Angestellten während des Bestandes des AV gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Absatz 3 des österr. Patentgesetzes.

