= schriftlicher Antrag der Partei, auf Basis dessen nach sechsmonatiger Säumigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde übergeht (§ 73 Abs 2 AVG). Der Anwendungsbereich ist nach der Verwaltungsgerichtsnovelle 2012 stark eingegrenzt (Bedeutung insb noch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde). Davon abgesehen ist Säumnis der Verwaltungsbehörde mit Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen.