vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Devolutionsantrag

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

= schriftlicher Antrag der Partei, auf Basis dessen nach sechsmonatiger Säumigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde übergeht (§ 73 Abs 2 AVG). Der Anwendungsbereich ist nach der Verwaltungsgerichtsnovelle 2012 stark eingegrenzt (Bedeutung insb noch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde). Davon abgesehen ist Säumnis der Verwaltungsbehörde mit Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen.



Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!