Die Prinzipien des Europäischen Versicherungsbinnenmarkts entsprechen im Wesentlichen denen des Europäischen Bankbinnenmarkts:954 Der erstmaligen Ausübung der Dienstleistungsfreiheit (zB grenzüberschreitender Seite 330Vertragsabschluss) oder der Niederlassungsfreiheit (über eine Zweigniederlassung955 im Aufnahmestaat) – im Rahmen der im Herkunftsstaat erteilten Zulassung – hat das Durchlaufen eines vergleichbaren Verständigungsverfahrens (Notifikationsverfahrens) voranzugehen, eine Konzession im Aufnahmestaat ist jedoch nicht erforderlich (§§ 20 ff VAG).956
