Mitwirkung im Erwerb
Vereinbarungen
Vereinbarungen im vermögensrechtlichen Bereich sind grundsätzlich zulässig und können auch während der Ehe gerichtlich durchgesetzt werden. Dazu zählen vor allem die
Leistung des Unterhalts oder die
finanzielle Abgeltung der
Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (s Kapitel V). Die Ehegatten können zwar für die aufrechte Ehe nicht rechtswirk
<i>Deixler-Hübner</i> in <i>Deixler-Hübner</i> (Hrsg), Unternehmen und Vermögensplanung (2025) Vermögensrechtliche Vereinbarungen, Seite 129 Seite 129
sam zur Gänze auf Unterhalt verzichten (§ 94 Abs 3 letzter Satz ABGB), doch zB – im Rahmen der Sittenwidrigkeitsgrenze – eine Vereinbarung zur Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrags treffen. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so können sie zB auch vereinbaren, dass jeder selbst für seinen Unterhalt aufkommt.