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D. Verfassungsgerichtshof

Wutscher7. AuflJuli 2023

Die Bestimmungen des B-VG über den VfGH erfuhren durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform zwar ebenfalls Anpassungen, dem Grunde nach blieben sie aber inhaltlich weitgehend unverändert. Beim VfGH sind die Anrufungsmöglichkeiten im gegen Erkenntnisse und (bestimmte) Beschlüsse der VwG möglichen Entscheidungsbeschwerdeverfahren nicht wie beim VwGH auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beschränkt. Jeder, der behauptet, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (gesetzwidrige Verordnung, gesetzwidrige Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes/Staatsvertrages, verfassungswidriges Gesetz oder rechtswidriger Staatsvertrag) in seinen Rechten verletzt zu sein, kann sich an den VfGH wenden (Art 144 Abs 1 B-VG). Eine allfällige Unzulässigkeit der Revision an den VwGH hat der VfGH dabei nicht zu berücksichtigen,100100Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform wurde nämlich bei der Ablehnungsregel der zweite Satz nicht übernommen (ex-Art 144 Abs 2 Satz 2 B-VG: „Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.“).

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sodass es im Falle einer Ablehnung des VfGH und der Unzulässigkeit der Anrufung des VwGH (innerstaatlich) bei einer endgültigen Entscheidung des jeweiligen VwG bleibt.

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