Eine Begrenzung der Bürgschaft durch einen Höchstbetrag ist zwar möglich (oben Rz 2/18), aber nicht erforderlich253, so dass eine vom Betrag her unbegrenzte Haftung allein nicht als sittenwidrig anzusehen ist254. Hinzutreten müssen weitere Kriterien, wie etwa eine hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, eine Verharmlosung des Bürgenrisikos oder eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Bürgen255. So wird etwa eine krasse Überforderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen (sowie anderer Interzedenten256), für die neben dem Einkommen auch bestehende Vermögenswerte zu berücksichtigen sind257, im Anschluss an die deutsche Rsp258, insbesondere dann als sittenwidrig gemäß § 879 Abs 1 ABGB eingestuft, wenn dieser eine Haftung für nahe Familienangehörige übernimmt259. Als ausreichend nahestehende vermögensschwache Angehörige werden einerseits Eltern und Kinder, andererseits Ehegatten, eingetragene Partner260 und Lebensgefährten angesehen, während die Beziehungen unter erwachsenen Geschwistern nicht unbedingt eng genug sind261. Die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit werden an den Wuchertatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB angelehnt262, denn den Ausgangspunkt stellt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang der Bürgschaft und der finanziellen Ausstattung des Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages263 dar; von einem derartigen Ungleichgewicht ist auszugehen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen eine Erfüllung der Ansprüche des Gläubigers bzw Kreditgebers nicht oder erst in ferner Zukunft erwarten lassen264. Hinzukommen muss noch eine zu einer „verdünnten Entscheidungsfreiheit“ führende psychische Zwangslage des Bürgen, hier die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner als engem Angehörigen265, welche schließlich vom Gläubiger erkannt und somit ausgenutzt wird266. Liegt ein wesentliches Eigeninteresse des Bürgen an der Kreditvergabe vor, dann verneint die Rsp allerdings ein sittlich anstößiges Verhalten des Gläubigers267.