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D. Suspendierung

Schima1. AuflJänner 2016

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Die Suspendierung sieht das AktG nicht ausdrücklich vor (nur das Genossenschaftsgesetz enthält dazu eine explizite Regelung13861386Vgl Runggaldier/G. Schima, Manager-Dienstverträge4 155.), sie ist aber zu Recht überwiegend anerkannt.13871387Vgl Nowotny, DRdA 1989, 427 ff mwN; Runggaldier/G. Schima, Führungskräfte 169 ff mwN; Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 75 Rz 30; G. Schima, Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratssorgfalt, RdW 1990, 448; G. Schima, ecolex 2006, 456 (457); differenzierend und nicht ganz klar Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 75, 76 Rz 65 ff; aM Egermann, Zur Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes, RdW 2006, 69 ff Der Aufsichtsrat ist berechtigt, zur näheren Überprüfung von Vorwürfen, die gegen ein Vorstandsmitglied im Raum stehen, dieses Mitglied zu suspendieren13881388 G. Schima, RdW 1990, 448 ff. und somit seiner Pflichten als Vorstandsmitglied vorübergehend zu entheben,13891389Zur Möglichkeit der Dienstfreistellung auch OGH 3.2.2005, 2 Ob 285/04g mit ausführlicher Darstellung der Lehre; Schuhmacher, Enthebung verdächtiger Vorstandsmitglieder, ecolex 1992, 774 ff mwN; Wolf, Mißbrauch von Insiderinformationen: Abberufung und Entlassung von Vorstandsmitgliedern, ecolex 2003, 741 ff. damit mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft werden kann, ob im Raum stehende Abberufungsumstände tatsächlich bestehen und – dies wird der Regelfall sein – sich der zur Abberufung führende Vorwurf der groben Pflichtwidrigkeit erhärtet.

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