Die Suspendierung sieht das AktG nicht ausdrücklich vor (nur das Genossenschaftsgesetz enthält dazu eine explizite Regelung1386), sie ist aber zu Recht überwiegend anerkannt.1387 Der Aufsichtsrat ist berechtigt, zur näheren Überprüfung von Vorwürfen, die gegen ein Vorstandsmitglied im Raum stehen, dieses Mitglied zu suspendieren1388 und somit seiner Pflichten als Vorstandsmitglied vorübergehend zu entheben,1389 damit mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft werden kann, ob im Raum stehende Abberufungsumstände tatsächlich bestehen und – dies wird der Regelfall sein – sich der zur Abberufung führende Vorwurf der groben Pflichtwidrigkeit erhärtet.
