Gemäß § 4 StGB ist nur strafbar, wer schuldhaft handelt (Schuldgrundsatz). Der Schuldgrundsatz verbürgt dadurch zwei Garantien: Neben der Notwendigkeit der Feststellung des „Obs“ der Schuld (Strafbegründungsschuld) umfasst der Schuldgrundsatz auch deren quantitative Begrenzung, nämlich das „Wieviel“ der Schuld (Strafzumessungsschuld)239. Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schuld des Täters stehen und darf weder nach oben noch nach unten von ihrer Bedeutung als gerechter Schuldausgleich abweichen240.

