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D. Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Betriebsvereinbarung

Normwirkung

171
Soweit die Bestimmungen der BV nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien (schuldrechtlicher Teil)337337Siehe zum schuldrechtlichen Teil einer BV Schwarz, Obligatorische und normative Dimension der BV, in FS Strasser (1983) 465. regeln, sind sie gem § 31 Abs 1 ArbVG unmittelbar rechtsverbindlich (normativer Teil). Die normativen Teile einer BV wirken – gleich einem Gesetz oder einem KV – auf den Arbeitsvertrag unmittelbar ein, ohne dessen Bestandteil zu werden (Normwirkung).

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