Betriebsvereinbarung
Normwirkung
Soweit die Bestimmungen der BV nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien (schuldrechtlicher Teil)337 regeln, sind sie gem § 31 Abs 1 ArbVG unmittelbar rechtsverbindlich (normativer Teil). Die normativen Teile einer BV wirken – gleich einem Gesetz oder einem KV – auf den Arbeitsvertrag unmittelbar ein, ohne dessen Bestandteil zu werden (Normwirkung).
