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D. Pflichten der Genossenschafter

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Beitragspflicht

1716
Mit Eintritt in die Genossenschaft verpflichtet sich der Genossenschafter zur Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Eine Leistung von Sacheinlagen ist nach nunmehr hA zulässig122122So bereits Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 190; Astl/Pfalz/Steinböck in Dellinger § 5 GenG Rz 53 f; aA Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 459 mwN.. Gleiches gilt für die ausschließliche Erbringung von Diensten123123 Astl/Pfalz/Steinböck in Dellinger § 5 GenG Rz 55.. Ob die Einzahlung auf den Geschäftsanteil zugleich mit dem Eintritt zu erfolgen hat oder auch in Teilbeträgen möglich ist, richtet sich nach dem Statut (vgl § 5 Z 5 GenG).

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