Mit Eintritt in die Genossenschaft verpflichtet sich der Genossenschafter zur Übernahme eines oder mehrerer
Geschäftsanteile. Eine Leistung von
Sacheinlagen ist nach nunmehr hA zulässig. Gleiches gilt für die ausschließliche Erbringung von Diensten. Ob die Einzahlung auf den Geschäftsanteil zugleich mit dem Eintritt zu erfolgen hat oder auch in Teilbeträgen möglich ist, richtet sich nach dem Statut (vgl § 5 Z 5 GenG).