Auch im Rahmen objektiver Anknüpfung sind dem Ermessen des Schiedsgerichts jedenfalls die Grenzen des ordre public und der zwingend anzuwendenden Eingriffsnormen gesetzt. Hierfür kann auf die parallelen Ausführungen im Rahmen der Rechtswahl verwiesen werden.442 Vgl oben 9/123 ff.
