Die Anwendung von Vorschriften des nach Art 8 der Rom I-VO bestimmten Rechts kann gem Art 21 der Rom I-VO nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Bei krassen Verstößen gegen die Grundwerte der lex fori ist somit ebenfalls eine Korrekturmöglichkeit hinsichtlich des anzuwendenden Rechts eröffnet. Angesichts des Regelungsinhalts der Art 8 und 9 der Rom I-VO ist der Anwendungsbereich des ordre-public-Vorbehalts im Bereich des Arbeitsrechts sehr gering.130
