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D. Multilaterale Verträge (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Am 21.5.1954 wurde in Genf zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, den Niederlanden, und der Schweiz ein multilaterales Abkommen über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterzeichnet,241241Zu den allgemeinen kollisionsrechtlichen Regelungen des Seearbeitsrechts vgl. Reithmann/Martiny IntVertragsR/Martiny Rn. 6.2915; Rauscher EurZivilProzR/Mankowski Brüssel Ia-VO Art. 21 Rn. 38 ff. welches am 28.4.1957 in Deutschland in Kraft trat.242242BGBl. II 1957, 217. Dieses Abkommen ist mit einigen Ausnahmen auf Arbeitnehmer auf Güterschiffen einer gewissen Größe, die zur Schifffahrt auf dem Rhein zugelassen sind, anzuwenden.243243Art. 1 bis 4 des Abkommens. Es enthält im Wesentlichen zwischen den Mitgliedstaaten koordinierende Mindestregelungen244244Gem. Art. 5 des Abkommens werden günstigere Arbeitsbedingungen kraft Gesetzes, Gewohnheit oder (kollektivrechtlicher) Vereinbarung durch das Abkommen nicht berührt. der Arbeitsbedingungen, die Zusammensetzung der

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Besatzung245245Art. 6 des Abkommens., die Nachtruhe während der Fahrt246246Art. 7 und 8 des Abkommens., die Arbeitszeit im Hafen und an den Lösch- und Ladestellen247247Art. 9 und 10 des Abkommens., die Überstunden248248Art. 11 bis 14 des Abkommens., die Feiertage249249Art. 15 des Abkommens., die wöchentliche Ruhezeit250250Art. 16 und 17 des Abkommens., den bezahlten Jahresurlaub251251Art. 18 bis 21 des Abkommens. und die Sonderzulagen252252Art. 22 und 23 des Abkommens. die Rheinschiffer betreffend. Zudem enthält Art. 26 des Abkommens Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Rheinschiffern und ihren Arbeitgebern.

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