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II. Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Die RL 96/71/EG in der Fassung der RL (EU) 2018/957 (im Folgenden Entsenderichtlinie) findet nach Art. 2 Abs. 1 auf Arbeitnehmer Anwendung, die während eines begrenzten Zeitraums ihre Arbeitsleistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringen, in dessen Hoheitsgebiet sie normalerweise arbeiten156156Zu den Kontrollmöglichkeiten vgl. Art. 4 Abs. 3 und 5 der RL 2014/67/EU ; kritisch zu dieser Regelung EuArbRK/Krebber RL 96/71/EG Art. 2 Rn. 5.. Eine zeitliche Höchstgrenze der Entsendung kannte die Entsenderichtlinie in der Fassung der RL 96/71/EG , anders als auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Art. 12 der VO (EG) Nr. 883/2004,157157Vormals Art. 14 VO (EWG) Nr. 1408/71. nicht; sie gilt unabhängig von der Dauer der Entsendung,158158Vgl. Nr. 14 der Erwägungsgründe der RL 96/71/EG . Zur Problematik der kurzfristigen Entsendung im Rahmen der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in grenznahen Regionen vgl. ausschließlich aus dem Blickwinkel der Dienstleistungsfreiheit, EuGH 15.3.2001 – C-165/98, EuZW 2001, 315 – Mazzoleni. auch Entsendungen über mehrere Jahre, sofern sie zeitlich begrenzt sind, können von ihr erfasst werden.159159Binder DRdA 1999, 1 (8); krit. EuArbRK/Rebhahn/Windisch-Graetz, 1. Aufl. 2016, RL 96/71/EG Art. 2 Rn. 8; EuArbRK/Krebber RL 96/71/EG Art. 2 Rn. 11; widersprüchlich noch MHdB ArbR/Birk, 2. Aufl. 2000, § 19 Rn. 126, 134. Mit der Neufassung der Entsenderichtlinie durch die RL (EU) 2018/957 wurde der Schutz der Arbeitnehmer, die für einen längeren Zeitraum als zwölf Monate, bei begründeter Mitteilung des Dienstleistungserbringers von 18 Monaten entsendet werden, erweitert. Auch die Neufassung kennt aber keine zeitliche Höchstgrenze.160160EuArbRK/Krebber RL 96/71/EG Art. 3 Rn. 4 ff. Hierauf wird im Zusammenhang mit den für die Arbeitnehmer zu gewährleistenden Rechten näher eingegangen.

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