Die Grundsätze der Befugnisausübung gem §§ 28 ff SPG müssen stets berücksichtigt werden, wenn Befugnisse gem §§ 34 ff SPG ausgeübt werden.
Zusammenfassend lassen sich folgende Grundsätze feststellen:
Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen gem § 28 SPG
