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D. Generalversammlung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Aufgaben

1819
Die Generalversammlung stellt das höchste willensbildende Organ der Genossenschaft dar212212 Siebenbäck in Dellinger § 27 GenG Rz 1; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 470..

1820
Nach § 27 Abs 1 GenG werden die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnverteilung zustehen, von der Gesamtheit der Genossenschafter in der Generalversammlung ausgeübt.

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