In der Praxis kommt es oft vor, dass Vorstandsmitglied und Gesellschaft nach einer mehr oder weniger unfriedlichen Trennung – mit oder ohne Einleitung gerichtlicher Streitigkeiten – ihre Auseinandersetzung umfassend beenden wollen und dabei ein Ergebnis anstreben, wonach weder Gesellschaft noch Vorstandsmitglied (nach Entrichtung der in der geschlossenen Vereinbarung bedungenen Zahlungen) vom jeweils anderen Teil mehr etwas zu fordern haben. Das AktG schiebt derartigen Regelungen – soweit sie die endgültige Enthaftung des Vorstandsmitgliedes betreffen, freilich einen in der Praxis nur schwer bis gar nicht überwindbaren Riegel vor, der mE rechtspolitisch überzogen ist.