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D. Form

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Der Gesellschaftsvertrag kann - auch zwischen Ehegatten103103Siehe OGH SZ 67/137; Gesellschaftsverträge zwischen Eheleuten unterliegen - anders als Ehepakte (§ 1 Abs 1 lit a NotariatsaktsG), die wirtschaftliche Fragen der Ehe, insb Versorgungsfragen regeln - nicht dem NotariatsaktsG. - formfrei, daher nicht nur schriftlich104104OGH GesRZ 1974, 61. sondern auch mündlich105105OGH GesRZ 1973, 49., ausdrücklich oder konkludent106106ZB OGH SZ 34/184; JBl 1989, 587 (Anm Reich-Rohrwig); RdW 1999, 18. geschlossen werden. Hauptanwendungsfälle für einen konkludenten Vertragsabschluss sind in der Praxis gemeinsame Unternehmungen von Ehegatten oder Lebensgefährten (zB Liegenschaftserwerb bzw Haus(aus)bau107107OGH SZ 40/123.; Unternehmenserwerb, -betrieb108108OGH EvBl 1976/271 (Baustoffhandlung); EFSlg 10.108/12 (Kaffeehaus).)109109Dazu Jabornegg/Resch in Schwimann V3 § 1175 ABGB Rz 37 f; Grillberger in Rummel II/13 § 1175 ABGB Rz 9 f. sowie die Fortführung eines ererbten Einzelunternehmens durch die Miterben110110OGH SZ 34/184; ecolex 1990, 484.. Minderjährige Erben brauchen hierzu allerdings eine pflegebehördliche Genehmigung; bis dahin bilden sie nur eine schlichte Rechtsgemeinschaft111111OGH ecolex 1990, 484..

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