Datenschutz als gesetzliche Beschränkung der Datenverarbeitung und dabei womöglich als Innovationshindernis50 zu verstehen, greift zu kurz. Wie vorstehende Überlegungen zeigen, ist der Schutz personenbezogener Daten durchaus nicht nur im Hinblick auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen. Kern dieses Schutzgedankens ist, dass mit dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Frage einhergeht, inwieweit der Einzelne über Zweck, Art und Umfang der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten selbst entscheiden kann. Eine zunehmende Vernetzung von Informationsbeständen und die damit einhergehende Differenzierung der Akteure, die in die Verarbeitung personenbezogener Daten involviert sind, lassen den Aspekt der Nachhaltigkeit auch im Kontext des Datenschutzrechts eine eigenständige Bedeutung gewinnen. Über die Frage eines rechtmäßigen Umgangs mit personenbezogenen Daten hinaus wäre künftig auch darauf abzustellen, ob und inwieweit mit der Verarbeitung die ursprüngliche Dispositionsbefugnis des Einzelnen so gewahrt wird, dass dieser auch künftig über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten autonom bestimmen kann. Datenschutz und Nachhaltigkeit gehen folglich Hand in Hand.
