Die Interesselehre entstand unter anderem aus dem Gedanken des Wertersatzes und des Bereicherungsverbots.437 Durch das Bereicherungsverbot soll der VN nicht besser gestellt werden, als er ohne den Versicherungsfall stünde.438 Die Anwendung beschränkt sich dabei auf die Schadensversicherung, da nur hier durch die Versicherungsleistung ein konkreter Bedarf, ein konkreter Schaden gedeckt werden soll439 und wird aus § 1 Abs 1 S 1 und § 55 abgeleitet.440