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D. Exkurs: Bereicherungsverbot

Kraus1. AuflMärz 2017

Die Interesselehre entstand unter anderem aus dem Gedanken des Wertersatzes und des Bereicherungsverbots.437437 Zur Entwicklung der Interesselehre vgl IV.A. Durch das Bereicherungsverbot soll der VN nicht besser gestellt werden, als er ohne den Versicherungsfall stünde.438438 So auch zum dVVG 1939 Schauer in Honsell, Berliner Kommentar § 55 Rz 32. Die Anwendung beschränkt sich dabei auf die Schadensversicherung, da nur hier durch die Versicherungsleistung ein konkreter Bedarf, ein konkreter Schaden gedeckt werden soll439439 So auch zum dVVG 1939 Möller in Bruck/Möller8 Vor §§ 49–80 Rz 45. und wird aus § 1 Abs 1 S 1 und § 55 abgeleitet.440440 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 174; Jabornegg, Risiko 86. Zum dVVG 2008 Looschelders in Langheid/Wandt2 § 1 Rz 28. Genauer zum Bereicherungsverbot in Bezug auf das dVVG 1939 Gärtner, Das Bereicherungsverbot (1970) passim und Kollhosser, Bereicherungsverbot, Neuwertversicherungen, Entwertungsgrenzen und Wiederherstellungsklauseln, VersR 1997, 521.

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