Liegen alle oben genannten Voraussetzungen vor, kann die Staatsanwaltschaft nach den §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 StPO vorgehen, das Verfahren also diversionell erledigen.
Seite 156
Liegen alle oben genannten Voraussetzungen vor, kann die Staatsanwaltschaft nach den §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 StPO vorgehen, das Verfahren also diversionell erledigen.
Seite 156
